Vereinssatzung

Satzung der Berg- und Sportfreunde in der Fassung vom 13.10.2010

Präambel      

1, Der Verein „Berg- und Sportfreunde Feldkirchen e.V.“ versteht sich als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation sowie als Förderer des Breitensports. Er bekennt sich zu den im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Prinzipien eines demokratischen, sozialen und föderalistischen Rechtsstaates und der dort verankerten Grundrechte. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

2. Er will mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfar­be, Abstammung, politischer Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen be­nachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.

3. Er versteht sich als Vereinigung für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihm als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Er orientiert seine Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.

4. Sein Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.

5. Er befasst sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie Na­turschutz- und umweltpolitischen Fragen und nimmt zu ihnen öffentlich Stellung.

6. Der Verein arbeitet mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

 § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen

 Berg- und Sportfreunde Feldkirchen e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Feldkirchen, Gemeinde Ainring.

3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 § 2 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist:

  1.  den Natur- und Umweltschutz zu fördern
  2.  die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und zu verbessern
  3.  soziales und ökologisches Verantwortungsbewusstsein zu fördern
  4.  Interesse an der Natur zu wecken
  5.  naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln
  6.  internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen
  7.  kulturelle und heimatkundliche Tätigkeiten zu unterstützen
  8.  umwelt- und sozialverträgliches Wandern, Reisen und sportliche Betätigung zu fördern
  9.  Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, Familienerholung sowie Jugend- und Altenhilfe zu fördern, Kinder- und Jugendgruppenarbeiten zu unterstützen.

  § 3 Aufgaben

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen
  2. Pflege der Natur- und Heimat­kunde
  3. Beschäftigung mit den Fragen der geschichtlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge
  4. Förderung der musischen, kulturellen und heimatkundlichen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten bildender Kunst, Literatur, Theater, Foto, Film, Musik, Sprachen und Tanz
  5. sportliche Betätigungen als Breitensport, z.B. Wandern, Reisen, Camping, Bergsteigen, Winter-, Sommer-, Was­ser- und Radsport
  6. Maßnahmen zur Kinder- und Jugenderholung, Kinder-, Jugend-, Familien- und Altenhilfe und zur Erwachsenenbildung
  7. Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufent­halten, internationalen Begegnungen und Sozialtourismus
  8. Unterstützung von steuerlich anerkannten Vereinen oder Stiftungen, welche diese ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung verwenden
  9. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder ähnlichem
  10. Erwerb, Bau, Pacht, Miete, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Familienferienstätten, Bildungsstätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Ju­gendheimen
  11. Anlage und Markierung von Wanderwegen
  12. Aus- und Fortbildung von Fachkundigen und Übungsleitern für die Realisierung vorstehender Vereinszwecke und Tätigkeiten.

 § 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vergütung entstandenen Aufwands ist im Rahmen entsprechender Festlegungen zulässig. Pauschale Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen in angemessener Höhe an einzelne ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes und des Vereinausschusses können durch Beschluss des Vereinsausschusses bis zur steuerrechtlich zulässigen Höhe bewilligt werden.

 § 5 Fachgruppenarbeit

  1.  Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
  2.  Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung.

 § 6 Finanzierung der Arbeit

 Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:

  • Spenden und Sammlungen
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Veranstaltungen
  • Vermietungen und Verpachtungen
  • Zuschüssen
  • Vermögensverwaltung samt Rücklagen
  • wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

 § 7 Aufnahme und Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden, unabhängig der rassischen und religiösen Zugehörigkeit. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters(in) erforderlich.
  2.  Der Beitritt ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 § 8 Rechte

  1. Jedes Mitglied hat vom Tag der Aufnahme das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und an den Vergünstigungen der Mitgliedschaft teilzuhaben.
  2. Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann wählen und gewählt werden sowie das Stimmrecht bei allen Versammlungen ausüben. In den Vorstand nach § 26 BGB können Minderjährige jedoch nicht gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag bei der Vorstandschaft bestimmte Angelegen­heiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.

 § 9 Pflichten

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange des Vereins zu fördern.
  2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld und erfolgt durch Bankeinzug.
  3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich der Vorstandschaft mitzuteilen.

 § 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Durch Tod
  2. Durch freiwilligen Austritt: Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich der Vorstandschaft bis spätestens 30. November mitzuteilen.
  3. Durch Streichung: Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz schriftlicher Auf­forderung nicht bezahlt hat, kann durch die Vorstand­schaft gestrichen werden und gilt damit als ausgeschieden.
  4. Durch Ausschluss: Mitglieder, die dem Zweck und dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder die gültigen Satzungen durch ihre Handlung verletzen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides bei der Vorstandschaft eingelegt und schriftlich begründet werden. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

 § 11 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  •  Mitgliederversammlung
  •  Vereinsausschuss
  •  Vorstandschaft
  •  Kontrolle

2. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.

 § 12 Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Drittel des Jahres statt. Sie ist von einem Mitglied der Vorstandschaft nach § 15 Abs.1  unter Angabe des Versammlungsortes und der Zeit in der örtlichen Tagespresse (Freilassinger Anzeiger bzw. Rechtsnachfolger) einzuberufen.
  2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Ausschusses oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder nach Einbringung eines unterschriebenen Antrages unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
  3.  Den Vorsitz führt die/der 1. Vorsitzende/r, bei dessen Verhinderung eine/r seiner Stellvertreter/innen, oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium mit höchstens 5 Personen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  4.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmrecht haben die Mitglieder des Vereins entsprechend § 8 Abs. 2.
  5.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und hat vorwiegend folgende Aufgaben:
  •  Entgegennahme der Berichte von Vorstand, Ausschuss, Fachgruppen, Kinder-/Jugendgruppenleitung und Kontrolle
  •  Entlastung der Vorstandschaft
  •  Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  •  Wahl von Vorstand, Ausschuss und Kontrolle sowie Festlegung der Dauer der Amtsperiode
  •  Festlegung des Mitgliederbeitrages
  •  Beschlussfassung über Satzungsänderung
  •  Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

 § 13 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus

 a) der Vorstandschaft

 b) den Mitgliedern, denen besondere Aufgaben zugewiesen sind

 c) maximal fünf Beisitzer.

2. Die Ausschussmitglieder nach Abs. 1 werden von der Mitglieder­versammlung gewählt.

3. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Der Ausschuss entscheidet im Innenverhältnis in allen An­gelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesonders entscheidet er über die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft bzw. deren Aberkennung.

5. Der Ausschuss wird von der/dem 1. Vorsitzenden je nach Arbeitsanfall einberufen. Auf Anforderung der Kontrollkommission hat innerhalb von 6 Wochen eine Ausschusssitzung stattzufinden.

6. Die/der 1.Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus: dem „gesetzlichen Vorstand“ ( § 26 BGB )

a) Ein/e Vorsitzende/r

b) Zwei gleichberechtigte Stellvertreter/innen

c) Kassierer/in

d) Schriftführer/in

2. Die/der 1. Vorsitzende/r und die Stellvertreter/innen, Kassierer/in und Schriftführer/in vertreten den Verein jeweils alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die Stellvertreter/innen nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden tätig werden können.

3. Die Vorstandschaft nach Abs. 1 wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

5. Die hat ein Weisungsrecht gegenüber den in § 5 genannten Gliederungen.

6. Der Vorstandschaft obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen, die Aufnahme von Mitgliedern.

7. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Die Vorstandschaft wird von der/dem 1. Vorsitzenden je nach Arbeitsanfall einberufen.

9. Die/der 1. Vorsitzende/r oder einer der Stellvertreter/innen führt den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kontrollkommission

1. Die Kontrollkommission besteht aus 3 Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Kontrolle ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sie ist zu allen Sitzungen zu laden.

3. Sie hat die Pflicht, die Einhaltung der Satzung und Beschlüsse zu überwachen, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins sowie die unter § 5 genannten Gliederungen zu prüfen.

4. Sie hat der Mitgliederversammlung des Vereins Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.

§ 16 Haftungsregelungen

1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.

2. Bei Ersatzansprüchen eines Vereinsmitgliedes, die auf einem fahrlässigen Handeln bzw. Unterlassen eines Mitglieds der Vorstandschaft oder des Vereinsausschusses oder eines Vereinsmitgliedes, das zur Erfüllung einer Aufgabe im Interesse des Vereins tätig geworden ist, beruhen, stellt das Vereinsmitglied den Handelnden von einer persönlichen Haftung frei.

3. Der Verein nimmt den in Absatz 2 genannten Personenkreis bei fahrlässigem Handeln bzw. Unterlassen hinsichtlich von Forderungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten nicht in Anspruch und erhebt keine Regressansprüche.

§ 17 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in deren Ladung die beabsichtigte Abstimmung über die Auflösung ausdrücklich angegeben ist, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten, dem Trachtenverein „D’Schneebergler“ Feldkirchen e.V. zu, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Der Verein, insbesondere die letzte Vorstandschaft, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlicher Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.

§ 19 Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

3. Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen am 13. März 2010.